2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 36
Erfüllung der Schulpflicht

(1) 1 Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch

1.
einer Pflichtschule (Volksschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule, Schule für Kranke),
2.
eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule (vorbehaltlich der Nummer 3) oder der jeweils entsprechenden Förderschule,
3.
einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgestellt hat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgänge an Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien festgestellt ist.

2 Die Schulaufsichtsbehörde kann den Besuch einer privaten Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung anordnen, wenn die Ausbildung des Schulpflichtigen dies erfordert und der Träger der privaten Schule zustimmt; vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schulpflichtige zu hören.

(2) 1 Die Schulpflicht kann auch an einer Schule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfüllt werden, wenn diese den in Absatz 1 genannten Schulen gleichwertig ist. 2 Beim Besuch einer außerbayerischen Berufsschule gilt Art. 43 Abs. 5 .

(3) 1 Für jeden aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche Jahrgangsstufe der Pflichtschule er einzuweisen ist. 2 Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als zurückgelegt, der dem durch die Einweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht. 3 Die Schülerinnen und Schüler sind in der Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig eingestuft sind. 4 Die Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht findet hierdurch nicht statt. 5 Ein Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. 6  Art. 44 bleibt unberührt.