2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 36
Erfüllung der Schulpflicht
(1) 1 Die
Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch
- 1.
einer Pflichtschule (Volksschule, Berufsschule, einschließlich
der entsprechenden Förderschule, Schule für Kranke),
- 2.
eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule
(vorbehaltlich der Nummer 3) oder der jeweils entsprechenden Förderschule,
- 3.
einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus festgestellt hat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgänge
an Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom Staatsministerium für
Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien festgestellt
ist.
2 Die
Schulaufsichtsbehörde kann den Besuch einer privaten Berufsschule oder Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung anordnen, wenn die Ausbildung des Schulpflichtigen
dies erfordert und der Träger der privaten Schule zustimmt; vor der Entscheidung
sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schulpflichtige zu hören.
(2) 1 Die
Schulpflicht kann auch an einer Schule außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erfüllt werden, wenn diese den in Absatz 1 genannten Schulen gleichwertig
ist. 2 Beim
Besuch einer außerbayerischen Berufsschule gilt Art. 43 Abs. 5
.
(3) 1 Für
jeden aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche
Jahrgangsstufe der Pflichtschule er einzuweisen ist. 2 Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht
als zurückgelegt, der dem durch die Einweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig
vorausgeht. 3 Die
Schülerinnen und Schüler sind in der Pflichtschule grundsätzlich in
die Jahrgangsstufe einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit
Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig
eingestuft sind. 4 Die
Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres allgemein mangelnden Bildungsstands
dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, können bis zu
zwei Jahrgangsstufen tiefer eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht
findet hierdurch nicht statt. 5 Ein
Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache
nicht folgen kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell möglich, besonderen
Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. 6 Art.
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bleibt unberührt. |