2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 35
Schulpflicht
(1) 1 Wer
die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis
steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2 Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist
auch, wer
- 1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
besitzt,
- 2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach §
23
Abs. 1
oder § 24
wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes
besitzt,
- 3.
eine Duldung nach §
60a
des Aufenthaltsgesetzes
besitzt,
- 4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung
noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst diese
Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den
Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug
aus dem Ausland.
3 Völkerrechtliche
Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht
und die Berufsschulpflicht.
(4) 1 Die
Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule
anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll; volljährige Schulpflichtige
haben sich selbst anzumelden. 2 Die
gleiche Verpflichtung trifft die Ausbildenden und Arbeitgeber sowie die von ihnen
Beauftragten für die bei ihnen beschäftigten Berufsschulpflichtigen. |