2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 34
Berufsschulen
(1) 1 Eine
selbstständige Berufsschule muss im Regelfall mindestens 40 Klassen mit Teilzeitunterricht
haben. 2 Klassen
mit Vollzeitunterricht werden als 2,5fache Teilzeitklassen auf die Mindestklassenzahl
angerechnet. 3 Ausnahmen
bedürfen für nicht staatliche Berufsschulen der schulaufsichtlichen Genehmigung.
(2) 1 Die
Regierung bildet durch Rechtsverordnung für jede Berufsschule den Schulsprengel,
der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend
ist (Grundsprengel). 2 Zur
Bildung von nach Ausbildungsberufen gegliederten Fachklassen kann sich der Schulsprengel
über das Gebiet des Aufwandsträgers hinaus erstrecken (Fachsprengel); ein
Fachsprengel kann auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts beschränkt
werden. 3 Die
Sprengel staatlicher Berufsschulen werden im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger
gebildet. 4 Die
Errichtung von Sprengeln an kommunalen Berufsschulen bedarf des Einvernehmens mit
dem Schulträger.
(3) Berufsschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht oder nicht mehr erfüllen, sollen aufgelöst werden, es sei denn,
sie sind in beruflichen Schulzentren zusammengefasst oder werden in Personalunion
mit anderen beruflichen Schulen geführt. |