2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467)

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Art. 33
Förderschulen und Schulen für Kranke

(1) 1 Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden als staatliche Schulen errichtet, soweit nicht eine kommunale Körperschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermächtigt ist, eine solche Schule zu betreiben. 2 Besondere gesetzliche Verpflichtungen der Bezirke zur Unterhaltung von Schulen für Blinde und Gehörlose bleiben unberührt.

(2) Von der Errichtung einer öffentlichen Förderschule soll abgesehen werden, wenn die ausreichende Unterrichtung und Erziehung der Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine private, auf gemeinnütziger Grundlage betriebene Förderschule gewährleistet ist und sich der private Schulträger verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten, sofern die private Schule die heimatnächste Einrichtung für die Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf ist.

(3) 1 Die Schulsprengel werden gebildet für öffentliche

  1. Förderzentren mit den Schwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache, mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch die Jahrgangsstufe 10, und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für das Gebiet oder Teilgebiet eines Bezirks oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Bezirke,

  2. Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung einschließlich der daraus gebildeten Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schulen für Kranke für die Gebiete oder Teilgebiete von Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden.

2 Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden jeweils für einen Schulsprengel errichtet, der hinreichend groß ist, um nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler eine grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule erwarten zu lassen. 3 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann durch Bekanntmachung festlegen, in welchen Fällen bei Förderschulen von der Gliederung in Jahrgangsklassen abgewichen werden kann.

(4) 1  Die Regierung bestimmt für jede Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung und für jede Schule für Kranke in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel; für Schulvorbereitende Einrichtungen, für bestimmte Jahrgangsstufen oder für einzelne Förderschwerpunkte können gesonderte Schulsprengel gebildet werden. 2 Erstreckt sich der Sprengel über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus, entscheidet die Regierung, in deren Amtsbezirk die Schule ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Regierung, auf deren Amtsbezirk sich der Sprengel erstrecken soll. 3 Art. 32 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 4 Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3 entsprechend. 5 Mittlere-Reife-Klassen können bei Bedarf von der Regierung an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung errichtet werden. 6 Art. 32 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Förderschulen und Schulen für Kranke, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, sind aufzulösen.