2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 33
Förderschulen und Schulen
für Kranke
(1) 1 Öffentliche
Förderschulen und Schulen für Kranke werden als staatliche Schulen errichtet,
soweit nicht eine kommunale Körperschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung
ermächtigt ist, eine solche Schule zu betreiben. 2 Besondere gesetzliche Verpflichtungen der
Bezirke zur Unterhaltung von Schulen für Blinde und Gehörlose bleiben unberührt.
(2) Von der Errichtung einer öffentlichen Förderschule
soll abgesehen werden, wenn die ausreichende Unterrichtung und Erziehung der Schulpflichtigen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine private, auf gemeinnütziger
Grundlage betriebene Förderschule gewährleistet ist und sich der private
Schulträger verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen
und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten, sofern die private Schule
die heimatnächste Einrichtung für die Schülerinnen und Schüler
mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf ist.
(3) 1 Die
Schulsprengel werden gebildet für öffentliche
Förderzentren mit den Schwerpunkten
Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung, Volksschulen zur
sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache, mit den
Jahrgangsstufen 7 bis 9, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten
werden, auch die Jahrgangsstufe 10, und Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung für das Gebiet oder Teilgebiet eines Bezirks oder durch Zusammenschluss
von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Bezirke,
Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung mit den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen sowie emotionale
und soziale Entwicklung einschließlich der daraus gebildeten Sonderpädagogischen
Förderzentren, Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
und Schulen für Kranke für die Gebiete oder Teilgebiete von Landkreisen
oder kreisfreien Gemeinden oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen
mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden.
2 Öffentliche
Förderschulen und Schulen für Kranke werden jeweils für einen Schulsprengel
errichtet, der hinreichend groß ist, um nach der Zahl der Schülerinnen
und Schüler eine grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule erwarten
zu lassen. 3 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann durch Bekanntmachung festlegen,
in welchen Fällen bei Förderschulen von der Gliederung in Jahrgangsklassen
abgewichen werden kann.
(4) 1
Die Regierung bestimmt für jede Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
und für jede Schule für Kranke in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel; für Schulvorbereitende
Einrichtungen, für bestimmte Jahrgangsstufen oder für einzelne Förderschwerpunkte
können gesonderte Schulsprengel gebildet werden. 2 Erstreckt sich der Sprengel über das
Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus, entscheidet die Regierung, in deren Amtsbezirk
die Schule ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Regierung, auf deren Amtsbezirk
sich der Sprengel erstrecken soll. 3 Art. 32 Abs. 5 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. 4 Für
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3
entsprechend. 5 Mittlere-Reife-Klassen
können bei Bedarf von der Regierung an Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische
Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung errichtet werden. 6 Art. 32 Abs. 7 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Förderschulen und Schulen für Kranke, die
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, sind aufzulösen. |