2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 33
Förderschulen und Schulen
für Kranke
(1) 1 Öffentliche
Förderschulen und Schulen für Kranke werden als staatliche Schulen errichtet,
soweit nicht eine kommunale Körperschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung
ermächtigt ist, eine solche Schule zu betreiben. 2 Besondere gesetzliche Verpflichtungen der
Bezirke zur Unterhaltung von Schulen für Blinde und Gehörlose bleiben unberührt.
(2) Von der Errichtung einer öffentlichen Förderschule
soll abgesehen werden, wenn die ausreichende Unterrichtung und Erziehung der Schulpflichtigen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine private, auf gemeinnütziger
Grundlage betriebene Förderschule gewährleistet ist und sich der private
Schulträger verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen
und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten, sofern die private Schule
die heimatnächste Einrichtung für die Schülerinnen und Schüler
mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf ist.
(3) 1 Die
Schulsprengel werden gebildet für öffentliche
- 1.
Förderzentren mit den Schwerpunkten Sehen, Hören
und körperliche und motorische Entwicklung, Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung, Förderschwerpunkt Sprache, mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9,
soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch die
Jahrgangsstufe 10, und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
für das Gebiet oder Teilgebiet eines Bezirks oder durch Zusammenschluss von
Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Bezirke,
- 2.
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten
Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung einschließlich der
daraus gebildeten Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren
mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schulen für Kranke für
die Gebiete oder Teilgebiete von Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden oder durch
Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Landkreise oder kreisfreier
Gemeinden.
2 Öffentliche
Förderschulen und Schulen für Kranke werden jeweils für einen Schulsprengel
errichtet, der hinreichend groß ist, um nach der Zahl der Schülerinnen
und Schüler eine grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule erwarten
zu lassen. 3 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann durch Bekanntmachung festlegen,
in welchen Fällen bei Förderschulen von der Gliederung in Jahrgangsklassen
abgewichen werden kann.
(4) 1
Die Regierung bestimmt für jede Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
und für jede Schule für Kranke in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel; für Schulvorbereitende
Einrichtungen, für bestimmte Jahrgangsstufen oder für einzelne Förderschwerpunkte
können gesonderte Schulsprengel gebildet werden. 2 Erstreckt sich der Sprengel über das
Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus, entscheidet die Regierung, in deren Amtsbezirk
die Schule ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Regierung, auf deren Amtsbezirk
sich der Sprengel erstrecken soll. 3 Art. 32 Abs. 5 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. 4 Für
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3
entsprechend. 5 Mittlere-Reife-Klassen
können bei Bedarf von der Regierung an Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische
Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung errichtet werden. 6 Art. 32 Abs. 7 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Förderschulen und Schulen für Kranke, die
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, sind aufzulösen. |