2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 32a
Zusammenarbeit in Schulverbünden,
besondere Sprengelregelungen
(1) 1 Hauptschulen
können in einem Schulverbund zusammenarbeiten. 2 Im Verbundgebiet muss das Bildungsangebot
einer Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9
Satz 1
jeweils an mindestens einer Schule bestehen. 3 Die Schulen in einem Verbund sollen ein
pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept vereinbaren.
(2) 1 Die
zuständigen Schulaufwandsträger schließen über die Einrichtung
eines Schulverbunds einen Vertrag und beantragen die Festlegung eines gemeinsamen
Sprengels. 2 Erstreckt
sich der Schulverbund nur auf das Gebiet eines Schulaufwandsträgers, trifft
dieser die erforderlichen Bestimmungen und stellt den Antrag auf Festlegung eines
gemeinsamen Sprengels. 3 Ein
Schulverbund bedarf der Zustimmung der beteiligten Schulen und der Gemeinden, deren
Gebiet ganz oder teilweise in den Verbund einbezogen werden soll, gegenüber
einem der zuständigen Schulaufwandsträger.
(3) 1 Die
Regierung bestimmt abweichend von Art.
32 Abs. 6
durch Rechtsverordnung einen gemeinsamen Sprengel für die an einem Schulverbund
beteiligten Schulen, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
2 Der
Schulverbund wird wirksam mit der Errichtung des gemeinsamen Sprengels.
(4) 1 Die
Regierung beauftragt eine der Leiterinnen oder einen der Leiter der Schulen im Schulverbund
mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben (Verbundkoordinatorin
oder Verbundkoordinator). 2 In
jedem Schulverbund wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet. 3 Dem Verbundausschuss
gehören für jede am Schulverbund beteiligte Schule eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Schulaufwandsträgers, die Schulleiterin oder der Schulleiter,
die oder der Elternbeiratsvorsitzende und die Schülersprecherinnen und Schülersprecher
an. 4 Das
Nähere regelt die Schulordnung.
(5) Abweichend von Art. 32 Abs. 7
wird eine Schule, die einem Verbund angehört, erst aufgelöst, wenn sie
keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger einen Antrag
auf Auflösung stellt.
(6) 1 Der
Austritt eines Schulaufwandsträgers aus einem Schulverbund lässt den Verbund
im Übrigen unberührt, sofern die im Verbund verbleibenden Schulen das Bildungsangebot
einer Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9
Satz 1
noch gewährleisten. 2 Ist
dies nicht mehr der Fall oder treten die verbleibenden Schulen keinem anderen Verbund
bei, kann die Regierung schulorganisatorische Maßnahmen treffen, um den Fortbestand
von Mittelschulen zu gewährleisten.
(7) 1 In
Gemeinden mit mehreren Hauptschulen kann abweichend von Art. 32 Abs. 6
auf Antrag des Schulaufwandsträgers für zwei oder mehr Hauptschulen ein
gemeinsamer Sprengel gebildet werden. 2 Soweit
in einer Gemeinde mit zwei oder mehr Hauptschulen eine Hauptschule ausschließlich
gebundene Ganztagsklassen führt, kann für diese Schule auf Antrag des Schulaufwandträgers
ein gesonderter Sprengel für einen Teil des Gemeindegebiets oder für das
ganze Gemeindegebiet festgelegt werden (Ganztagssprengel); die Sprengel der übrigen
Hauptschulen bleiben unberührt. 3 Satz
2 gilt entsprechend für Grundschulen. |