2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 32a
Zusammenarbeit in Schulverbünden, besondere Sprengelregelungen

(1) 1 Hauptschulen können in einem Schulverbund zusammenarbeiten. 2 Im Verbundgebiet muss das Bildungsangebot einer Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 jeweils an mindestens einer Schule bestehen. 3 Die Schulen in einem Verbund sollen ein pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept vereinbaren.

(2) 1 Die zuständigen Schulaufwandsträger schließen über die Einrichtung eines Schulverbunds einen Vertrag und beantragen die Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 2 Erstreckt sich der Schulverbund nur auf das Gebiet eines Schulaufwandsträgers, trifft dieser die erforderlichen Bestimmungen und stellt den Antrag auf Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 3 Ein Schulverbund bedarf der Zustimmung der beteiligten Schulen und der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in den Verbund einbezogen werden soll, gegenüber einem der zuständigen Schulaufwandsträger.

(3) 1 Die Regierung bestimmt abweichend von Art. 32 Abs. 6 durch Rechtsverordnung einen gemeinsamen Sprengel für die an einem Schulverbund beteiligten Schulen, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind. 2 Der Schulverbund wird wirksam mit der Errichtung des gemeinsamen Sprengels.

(4) 1 Die Regierung beauftragt eine der Leiterinnen oder einen der Leiter der Schulen im Schulverbund mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben (Verbundkoordinatorin oder Verbundkoordinator). 2 In jedem Schulverbund wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet. 3 Dem Verbundausschuss gehören für jede am Schulverbund beteiligte Schule eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulaufwandsträgers, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der Elternbeiratsvorsitzende und die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an. 4 Das Nähere regelt die Schulordnung.

(5) Abweichend von Art. 32 Abs. 7 wird eine Schule, die einem Verbund angehört, erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger einen Antrag auf Auflösung stellt.

(6) 1 Der Austritt eines Schulaufwandsträgers aus einem Schulverbund lässt den Verbund im Übrigen unberührt, sofern die im Verbund verbleibenden Schulen das Bildungsangebot einer Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 noch gewährleisten. 2 Ist dies nicht mehr der Fall oder treten die verbleibenden Schulen keinem anderen Verbund bei, kann die Regierung schulorganisatorische Maßnahmen treffen, um den Fortbestand von Mittelschulen zu gewährleisten.

(7) 1 In Gemeinden mit mehreren Hauptschulen kann abweichend von Art. 32 Abs. 6 auf Antrag des Schulaufwandsträgers für zwei oder mehr Hauptschulen ein gemeinsamer Sprengel gebildet werden. 2 Soweit in einer Gemeinde mit zwei oder mehr Hauptschulen eine Hauptschule ausschließlich gebundene Ganztagsklassen führt, kann für diese Schule auf Antrag des Schulaufwandträgers ein gesonderter Sprengel für einen Teil des Gemeindegebiets oder für das ganze Gemeindegebiet festgelegt werden (Ganztagssprengel); die Sprengel der übrigen Hauptschulen bleiben unberührt. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Grundschulen.