2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 32
Volksschulen
(1) Öffentliche Volksschulen können nur als staatliche
Schulen errichtet werden.
(2) 1 Die
Volksschulen sind so zu errichten, dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich
auf Jahrgangsklassen verteilt sind. 2 An
Grundschulen können Jahrgangsklassen gebildet oder zwei Jahrgangsstufen in einer
Klasse zusammengefasst werden. 3 Die
Hauptschulen sollen soweit als möglich in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig
geführt werden.
(3) Eine Volksschule soll entweder alle Jahrgangsstufen
umfassen oder die Jahrgangsstufen der Grundschule oder die Jahrgangsstufen der Hauptschule.
(4) 1 Grundschulen
und Hauptschulen können zu Grund- und Hauptschulen organisatorisch verbunden
sein. 2 Dies
gilt nicht, soweit eine Hauptschule die Bezeichnung Mittelschule führt.
(5) 1 Eine
Volksschule kann entweder für eine Gemeinde allein (Gemeindeschule) oder für
mehrere Gemeinden, Gemeindeteile und gemeindefreie Gebiete gemeinsam (Verbandsschule)
errichtet werden. 2 Eine
Verbandsschule muss errichtet werden, wenn keine Gemeindeschule errichtet werden
kann, die den Grundsätzen des Absatzes 2 entspricht.
(6) 1 Die
Regierung bestimmt für jede Volksschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26
ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. 2 Eine Grund- und Hauptschule nach Abs. 4
Satz 1 kann für die beiden Teilschulen verschieden große Sprengel haben.
3 Für
die Jahrgangsstufe 10 werden keine eigenen Sprengel gebildet.
(7) Volksschulen, die die Voraussetzungen der Absätze
2 und 3 nicht oder nicht mehr erfüllen, sind aufzulösen.
(8) 1 Mittlere-Reife-Klassen
der Hauptschule werden vom Staatlichen Schulamt nach Bedarf eingerichtet. 2 Die Einrichtung
erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat. |