2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 32
Volksschulen

(1) Öffentliche Volksschulen können nur als staatliche Schulen errichtet werden.

(2) 1 Die Volksschulen sind so zu errichten, dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auf Jahrgangsklassen verteilt sind. 2 An Grundschulen können Jahrgangsklassen gebildet oder zwei Jahrgangsstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. 3 Die Hauptschulen sollen soweit als möglich in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig geführt werden.

(3) Eine Volksschule soll entweder alle Jahrgangsstufen umfassen oder die Jahrgangsstufen der Grundschule oder die Jahrgangsstufen der Hauptschule.

(4) 1 Grundschulen und Hauptschulen können zu Grund- und Hauptschulen organisatorisch verbunden sein. 2 Dies gilt nicht, soweit eine Hauptschule die Bezeichnung Mittelschule führt.

(5) 1 Eine Volksschule kann entweder für eine Gemeinde allein (Gemeindeschule) oder für mehrere Gemeinden, Gemeindeteile und gemeindefreie Gebiete gemeinsam (Verbandsschule) errichtet werden. 2 Eine Verbandsschule muss errichtet werden, wenn keine Gemeindeschule errichtet werden kann, die den Grundsätzen des Absatzes 2 entspricht.

(6) 1 Die Regierung bestimmt für jede Volksschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. 2 Eine Grund- und Hauptschule nach Abs. 4 Satz 1 kann für die beiden Teilschulen verschieden große Sprengel haben. 3 Für die Jahrgangsstufe 10 werden keine eigenen Sprengel gebildet.

(7) Volksschulen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht oder nicht mehr erfüllen, sind aufzulösen.

(8) 1 Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule werden vom Staatlichen Schulamt nach Bedarf eingerichtet. 2 Die Einrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat.