2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 31
Zusammenarbeit mit Jugendämtern
und Einrichtungen der Erziehung,
Bildung und Betreuung
(1) 1 Die
Schulen arbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den
Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen
der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. 2 Sie sollen das zuständige Jugendamt
unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass
das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder
beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind.
(2) 1 Die
Schulen sollen durch Zusammenarbeit mit Horten, Tagesheimen und ähnlichen Einrichtungen
die Betreuung von Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit
fördern. 2 Mittagsbetreuung
wird bei Bedarf an der Grundschule, in geeigneten Fällen auch an anderen Schularten
nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Mittel im Zusammenwirken mit
den Kommunen und den Erziehungsberechtigten angeboten. 3 Diese bietet den Erziehungsberechtigten
in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung für die Zeiten,
die über das Unterrichtsende hinausgehen. |