2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 30b
Inklusive Schule
(1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung
aller Schulen.
(2) 1 Einzelne
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter
Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. 2 Sie werden nach Maßgabe der Art. 19
und 21
durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 3 Art.
30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1
gelten entsprechend.
(3) 1 Schulen
können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der
beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil ,Inklusion’ entwickeln.
2 Eine
Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen
Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung
im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5
für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6
gelten entsprechend. 3 Unterrichtsformen
und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen
und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten.
4 Den
Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf
wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1 In
Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ werden Lehrkräfte der Förderschule
in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen
der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art.
59 Abs. 1
gilt entsprechend. 2 Die
Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften
für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen
des gemeinsamen Lernens. 3 Die
Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen
und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen
Förderbedarf. 4 Sie
fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit
sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner
Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung
durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1
entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig
gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2
entsprechend.
(5) 1 Für
Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf
können in Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ Klassen gebildet werden,
in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule
und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2 Die Lehrkraft für Sonderpädagogik
kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe
der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2
ersetzt werden. 3 Diese
Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung. |