2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen

(1) 1 Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. 2 Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten. 3 Schulübergreifende Schulveranstaltungen können durchgeführt werden.

(2) Die Zusammenfassung beruflicher Schulen innerhalb von beruflichen Schulzentren ist anzustreben.

(3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.

(5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 5 Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

(6) 1 Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. 2 Sie wird unterstützt durch eine überörtliche Planung durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter, soweit betroffen, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerialbeauftragten. 3 Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten dabei mit den allgemeinen Schulen, Förderschulen und den Schulträgern sowie mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, zusammen.

(7) Formen des kooperativen Lernens sind:

1.
Kooperationsklassen:
In Kooperationsklassen der Volksschulen und Berufsschulen wird eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Dabei erfolgt eine stundenweise Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
2.
Partnerklassen:
Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten. Gleiches gilt für Partnerklassen verschiedener Förderschularten.
3.
Offene Klassen der Förderschule:
In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. Voraussetzung ist, dass kein Mehrbedarf hinsichtlich des benötigten Personals und der benötigten Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in Abweichung von Satz 2 Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H. der vom Staatsministerium festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigen.

(8) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. 2 Bei mehreren Kindern und Jugendlichen in Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterricht pflegerische Aufgaben enthalten.

(9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich möglich ist. 2 Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind anzuhören. 3 Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen.