2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives
Lernen
(1) 1 Die
Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. 2 Dies gilt insbesondere für Schulen
im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung
der Unterrichtszeiten. 3 Schulübergreifende
Schulveranstaltungen können durchgeführt werden.
(2) Die Zusammenfassung beruflicher Schulen innerhalb von
beruflichen Schulzentren ist anzustreben.
(3) 1 Schülerinnen
und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können
gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer
Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.
(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen,
Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule
bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei
erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.
(5) 1 Ein
sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische
Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung
von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der
allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit
keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen
Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 5 Schülerinnen und Schüler, die
auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt-
bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis
ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie
eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum
weiteren Bildungsweg.
(6) 1 Die
Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht
und im Schulleben besonders gefördert werden. 2 Sie wird unterstützt durch eine überörtliche
Planung durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter, soweit betroffen,
im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerialbeauftragten. 3 Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten
dabei mit den allgemeinen Schulen, Förderschulen und den Schulträgern sowie
mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit der Jugendhilfe
und der Sozialhilfe, zusammen.
(7) Formen des kooperativen Lernens sind:
- 1.
Kooperationsklassen:
In Kooperationsklassen der Volksschulen und Berufsschulen wird eine Gruppe von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
gemeinsam unterrichtet. Dabei erfolgt eine stundenweise Unterstützung durch
die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
- 2.
Partnerklassen:
Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren
mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig
lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten. Gleiches gilt für Partnerklassen
verschiedener Förderschularten.
- 3.
Offene Klassen der Förderschule:
In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne
der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schülerinnen und Schüler
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. Voraussetzung
ist, dass kein Mehrbedarf hinsichtlich des benötigten Personals und der benötigten
Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können
die Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in Abweichung
von Satz 2 Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H.
der vom Staatsministerium festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei
der Klassenbildung berücksichtigen.
(8) 1 Die
Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen
Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der
hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. 2 Bei mehreren Kindern und Jugendlichen in
Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können
Erziehung und Unterricht pflegerische Aufgaben enthalten.
(9) 1 Kooperations-
und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem
Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und der beteiligten
Schulen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich möglich
ist. 2 Elternbeiräte
der beteiligten Schulen sind anzuhören. 3 Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte
betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen
Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige
Förderschule oder die zuständigen Förderschulen. |