2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 30
Schulveranstaltungen
1 Ihren
Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterricht und sonstige
Schulveranstaltungen. 2 Eine
sonstige Schulveranstaltung ist eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren
Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist.
3 Sie
kann den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen;
sie kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens
dienen. 4 Sonstige
Schulveranstaltungen sind insbesondere Schulfeste und Schülerfahrten. 5 Sie finden
in der Regel an Unterrichtstagen statt. |