2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen
(1) 1 Öffentliche
Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2 Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen
der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3 Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen
der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde,
Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames
Kommunalunternehmen) ist. 4 Öffentliche
Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(2) 1 Private
Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentliche
Schulen im Sinn des Absatzes 1 sind. 2 Sie
müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen
Schulen ausschließt. |