2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Bezeichnung von Schulen
1 In
der Errichtungsverordnung wird den staatlichen Schulen, in der Errichtungssatzung
den kommunalen Schulen eine amtliche Bezeichnung verliehen, aus der sich der Schulträger,
die Schulart und der Schulort ergeben und die sie von anderen am selben Ort bestehenden
Schulen der gleichen Schulart unterscheidet; die Angabe des Schulträgers entfällt
bei den staatlichen Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
2 Bei
Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und, soweit erforderlich, bei Fachoberschulen
und Berufsoberschulen enthält die Bezeichnung auch die geführte Ausbildungsrichtung
oder Fachrichtung. 3 Der
Schule kann vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der
Lehrerkonferenz, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung, bei Berufsschulen
des Berufsschulbeirats neben der amtlichen Bezeichnung ein Name verliehen werden.
4 Schülerinnen
und Schülern an Förderschulen, die nach einem Lehrplan unterrichtet werden,
der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der jeweiligen allgemeinen Schule entspricht,
können in den letzten beiden Schuljahren Zeugnisse mit einer abweichenden Schulbezeichnung
erhalten; das Nähere regeln die Schulordnungen. 5 Die Verleihung der Bezeichnung nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1
erfolgt auf Antrag der Schulaufwandsträger durch die Regierung. 6 Schulaufwandsträger in einem Verbund
nach Art. 32a Abs. 1 und 2
können dem Verbund einvernehmlich einen Verbundnamen geben. |