2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 29
Bezeichnung von Schulen

1 In der Errichtungsverordnung wird den staatlichen Schulen, in der Errichtungssatzung den kommunalen Schulen eine amtliche Bezeichnung verliehen, aus der sich der Schulträger, die Schulart und der Schulort ergeben und die sie von anderen am selben Ort bestehenden Schulen der gleichen Schulart unterscheidet; die Angabe des Schulträgers entfällt bei den staatlichen Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung. 2 Bei Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und, soweit erforderlich, bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen enthält die Bezeichnung auch die geführte Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung. 3 Der Schule kann vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats neben der amtlichen Bezeichnung ein Name verliehen werden. 4 Schülerinnen und Schülern an Förderschulen, die nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der jeweiligen allgemeinen Schule entspricht, können in den letzten beiden Schuljahren Zeugnisse mit einer abweichenden Schulbezeichnung erhalten; das Nähere regeln die Schulordnungen. 5 Die Verleihung der Bezeichnung nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 erfolgt auf Antrag der Schulaufwandsträger durch die Regierung. 6 Schulaufwandsträger in einem Verbund nach Art. 32a Abs. 1 und 2 können dem Verbund einvernehmlich einen Verbundnamen geben.