2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 27
Kommunale Schulen

(1) 1 Die Errichtung einer kommunalen Schule ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung der an der Schule tätigen Lehrkräfte hinter der Ausbildung der bei entsprechenden staatlichen Schulen eingesetzten Lehrkräfte nicht zurücksteht und die dem Unterricht dienenden Räume und Anlagen die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs sicherstellen. 2 Die Errichtung einer kommunalen Schule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 3 Wesentliche Änderungen im Bereich der Schule sind ebenfalls anzuzeigen. 4 Die Einstellung von Lehrkräften, die in Bayern die Befähigung zum Lehramt erworben haben und entsprechend verwendet werden, stellt keine wesentliche Änderung dar.

(2) 1 Errichtung und Auflösung einer kommunalen Schule erfolgen durch Satzung des kommunalen Schulträgers. 2 Vor der Auflösung einer kommunalen Schule ist das Benehmen mit dem Elternbeirat oder dem Berufsschulbeirat herzustellen. 3  Art. 99 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine kommunale Schule, die nicht Pflichtschule ist, darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht innerhalb des Gebiets des Schulträgers haben.

(4) 1 Die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen, die die erforderliche Befähigung zum Lehramt nicht besitzen, sowie die Bestellung unterhälftig beschäftigter Schulleiterinnen bzw. Schulleiter bedürfen der schulaufsichtlichen Genehmigung; die mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätigen Lehrkräfte sollen die gleiche fachliche Vorbildung haben, wie sie für die hauptamtlichen Lehrkräfte vorgeschrieben ist. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Mindestzahl der erforderlichen Lehrkräfte an beruflichen Schulen festsetzen.