2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 27
Kommunale Schulen
(1) 1 Die
Errichtung einer kommunalen Schule ist zulässig, wenn gewährleistet ist,
dass die Ausbildung der an der Schule tätigen Lehrkräfte hinter der Ausbildung
der bei entsprechenden staatlichen Schulen eingesetzten Lehrkräfte nicht zurücksteht
und die dem Unterricht dienenden Räume und Anlagen die Durchführung eines
einwandfreien Schulbetriebs sicherstellen. 2 Die
Errichtung einer kommunalen Schule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate
vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 3 Wesentliche
Änderungen im Bereich der Schule sind ebenfalls anzuzeigen. 4 Die Einstellung von Lehrkräften, die
in Bayern die Befähigung zum Lehramt erworben haben und entsprechend verwendet
werden, stellt keine wesentliche Änderung dar.
(2) 1 Errichtung
und Auflösung einer kommunalen Schule erfolgen durch Satzung des kommunalen
Schulträgers. 2 Vor
der Auflösung einer kommunalen Schule ist das Benehmen mit dem Elternbeirat
oder dem Berufsschulbeirat herzustellen. 3
Art. 99 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
in eine kommunale Schule, die nicht Pflichtschule ist, darf nicht deshalb abgelehnt
werden, weil die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht innerhalb des Gebiets des
Schulträgers haben.
(4) 1 Die
Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen, die die erforderliche
Befähigung zum Lehramt nicht besitzen, sowie die Bestellung unterhälftig
beschäftigter Schulleiterinnen bzw. Schulleiter bedürfen der schulaufsichtlichen
Genehmigung; die mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätigen
Lehrkräfte sollen die gleiche fachliche Vorbildung haben, wie sie für die
hauptamtlichen Lehrkräfte vorgeschrieben ist. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann nach
Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Mindestzahl
der erforderlichen Lehrkräfte an beruflichen Schulen festsetzen. |