2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 26
Staatliche Schulen
(1) Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Schulen
für Kranke und Berufsschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, die
übrigen Schulen durch Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums
errichtet und aufgelöst.
(2) 1 Vor
der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger,
vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat oder
dem Berufsschulbeirat herzustellen. 2 Volksschulen
und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden im Benehmen mit
den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen
Oberbehörden errichtet und aufgelöst.
(3) Art. 32a
Abs. 1 bis 6
bleiben unberührt. |