2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 25
Mittlerer Schulabschluss
(1) 1 Der
mittlere Schulabschluss im Sinn dieses Gesetzes wird durch das Abschlusszeugnis einer
Realschule nachgewiesen. 2 Er
wird ferner nachgewiesen durch
- 1.
das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Hauptschule,
- 2.
das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss
gemäß Art. 7 Abs. 8 Satz 1
,
- 3.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2
,
- 4.
das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4
,
- 5.
das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3
,
- 6.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule
gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz
5
.
(2) Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe
11 des Gymnasiums und die Fachschulreife schließen den Nachweis eines mittleren
Schulabschlusses ein.
(3) 1 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Voraussetzungen
für den Erwerb eines mittleren Schulabschlusses und die damit verbundenen schulischen
Berechtigungen im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 [1]
Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann allgemein oder
im Einzelfall ein anderes Zeugnis als einem in Absatz 1 genannten Zeugnis gleichwertig
anerkennen. | [1] | Absatz 3
Satz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2002 |
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