2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 25
Mittlerer Schulabschluss

(1) 1 Der mittlere Schulabschluss im Sinn dieses Gesetzes wird durch das Abschlusszeugnis einer Realschule nachgewiesen. 2 Er wird ferner nachgewiesen durch

1.
das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Hauptschule,
2.
das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 7 Abs. 8 Satz 1 ,
3.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ,
4.
das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4 ,
5.
das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 ,
6.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 5 .

(2) Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums und die Fachschulreife schließen den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.

(3) 1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Voraussetzungen für den Erwerb eines mittleren Schulabschlusses und die damit verbundenen schulischen Berechtigungen im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 [1]  Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann allgemein oder im Einzelfall ein anderes Zeugnis als einem in Absatz 1 genannten Zeugnis gleichwertig anerkennen.

[1]

Absatz 3 Satz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2002