2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 24
Förderschulen und Schulen
für Kranke;
Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird
ermächtigt, so weit erforderlich im Ein- vernehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen, bei nachfolgenden Nrn. 8 und 9 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeit der einzelnen
Förderschulformen zu beschreiben und voneinander abzugrenzen;
die Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs, das Verfahren bei der Aufnahme und bei der Überweisung in
eine Förderschule sowie beim freiwilligen Besuch der Förderschule über
die Schulpflicht hinaus, außerdem das Verfahren bei der Überweisung aus
der Förderschule in die Volksschule oder die Berufsschule zu regeln;
die Voraussetzungen für
die gemeinsame Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;
Aufgaben, Formen und Inhalt
der Förderung sowie Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen einschließlich
des Zusammenwirkens zwischen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern
und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Kinder im
Vorschulalter zu regeln;
Aufgaben, Formen, Inhalt,
Umfang und Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe nach Art. 22 Abs. 2
zu regeln; für die Mobile Sonderpädagogische Hilfe können je Kind
einschließlich der anteiligen Erzieherstunden im Kindergarten nicht mehr Betreuungsstunden
aufgewendet werden, als anteilig je Kind für die Förderung in der Gruppe
der entsprechenden Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden;
Aufgaben, Formen und Inhalt
sowie Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einschließlich
des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Schulen und die Verpflichtung
der Schülerinnen und Schüler, von den Fördermaßnahmen Gebrauch
zu machen, zu regeln;
Aufgaben, Ziele, Organisation
und Zuordnung der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen sowie
der Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen zu regeln;
Aufbau, Formen, Inhalt
und Organisation der Schulen für Kranke zu regeln sowie die Erlaubnis zur Weitergabe
ärztlicher Erkenntnisse an die Schulen für Kranke im erforderlichen Umfang
zu schaffen;
Voraussetzungen, Umfang
und Organisation von Hausunterricht zu regeln; die Einholung von fachärztlichen
oder amtsärztlichen Gutachten kann vorgeschrieben werden.
|