2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 23
Schulen für Kranke; Hausunterricht
(1) 1 Schulen
für Kranke unterrichten Schülerinnen und Schüler, die sich in Krankenhäusern
oder vergleichbaren, unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten
müssen. 2 Die
Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der
bisher besuchten Schulart und Schule; sie werden in der Regel nach den für diese
Schulart geltenden Lehrplänen unter Berücksichtigung der sich aus den Krankheiten
und dem Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen unterrichtet. 3 Die Schule für Kranke soll möglichst
den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten und den Heilungsprozess unterstützen.
(2) 1 Hausunterricht
kann für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht
schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler erteilt werden. 2 Zuständig
ist in der Regel die bisher besuchte Schule.
(3) Beim Unterricht nach den Abs. 1 und 2 sollen im Rahmen
der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation
genutzt werden; der Unterricht kann ganz oder teilweise in Form des durch Datenkommunikation
unterstützten Fernunterrichts (virtueller Unterricht) erfolgen. |