2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 22
Schulvorbereitende Einrichtungen
und Mobile Sonderpädagogische Hilfe
(1) 1 Noch
nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit
sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in
Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die notwendige
Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten)
erhalten. 2 Schulvorbereitende
Einrichtungen sind Bestandteile von Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung;
der Schulleiter leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung. 3 Eine Schulvorbereitende Einrichtung hat
keine anderen Förderschwerpunkte als die Förderschule, der sie angehört.
4 Die
Schulvorbereitenden Einrichtungen verfolgen die in Art. 19 Abs. 3
genannten Ziele in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn
der Schulpflicht. 5 Sie
leisten die Förderung in Gruppen, in denen die Kinder höchstens im zeitlichen
Umfang wie in der Jahrgangsstufe 1 der entsprechenden Schule unterwiesen werden.
(2) 1 Für
noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten, ihrer Gesamtpersönlichkeit und für
ein selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle
sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen, können
die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf
Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie, in den Kindertageseinrichtungen
und im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung (z.B. Frühförderstellen)
leisten. 2 Sie
fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher und verfolgen
dabei die in Art. 19 Abs. 3 Satz 2
genannten Ziele in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den medizinischen,
psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen und anderen im Rahmen der
Frühförderung zusammenwirkenden Diensten, deren Aufgaben, Rechtsgrundlagen,
Organisation und Finanzierung unberührt bleiben. 3 Die Förderung setzt das Einverständnis
der Eltern und bei der sonderpädagogischen Hilfe in den Kindertageseinrichtungen
die Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtungen voraus. |