2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 21
Mobile Sonderpädagogische
Dienste
(1) 1 Die
Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie
können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen
Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht
in allen Schwerpunkten gefördert werden kann. 2 Mobile Sonderpädagogische Dienste
diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten
Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren
sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte
durch. 3 Mobile
Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen
mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet, soweit nicht nach Art. 30a Abs. 9 Satz 3
etwas anderes durch die Regierung bestimmt wurde.
(2) Für die Fördermaßnahmen können
einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerinnen und
Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt
nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule
je Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden. |