2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 20
Förderschwerpunkte,
Aufbau und Gliederung der Förderschulen

(1) Förderschulen können gebildet werden für

1.
den Förderschwerpunkt Sehen,
2.
den Förderschwerpunkt Hören,
3.
den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4.
den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
5.
den Förderschwerpunkt Sprache,
6.
den Förderschwerpunkt Lernen,
7.
den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

(2) 1 Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung für die in Abs. 1 genannten Förderschwerpunkte sind Förderzentren mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt. 2 Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren. 3 Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden.

(3) Die anderen Förderschulen führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schule mit dem Zusatz „zur sonderpädagogischen Förderung“ und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1.

(4) 1 Die Schulen umfassen

1.
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Klassen
a)
der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend.
b)
der Hauptschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
c)
der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt,
d)
- mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - des Berufsvorbereitungsjahres bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung,
2.
sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
3.
berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

2 Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung über eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden. 3 Klassen der Hauptschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung, die auf der Grundlage der Lehrpläne der Hauptschule unterrichten und die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 9 erfüllen, können die Bezeichnung Mittelschule zur sonderpädagogischen Förderung führen.