2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 20
Förderschwerpunkte,
Aufbau und Gliederung der Förderschulen
(1) Förderschulen können gebildet werden für
- 1.
den Förderschwerpunkt Sehen,
- 2.
den Förderschwerpunkt Hören,
- 3.
den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
- 4.
den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- 5.
den Förderschwerpunkt Sprache,
- 6.
den Förderschwerpunkt Lernen,
- 7.
den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
(2) 1 Volksschulen
zur sonderpädagogischen Förderung für die in Abs. 1 genannten Förderschwerpunkte
sind Förderzentren mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt. 2 Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale
und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren.
3 Förderschulen
können Klassen für Kranke angegliedert werden.
(3) Die anderen Förderschulen führen die Bezeichnung
der entsprechenden allgemeinen Schule mit dem Zusatz „zur sonderpädagogischen
Förderung“ und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1.
(4) 1 Die
Schulen umfassen
- 1.
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
mit Klassen
- a)
der Grundschulstufe
mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als
Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine
Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen
für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei
Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe
1 A verpflichtend.
- b)
der Hauptschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen
gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung
auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische
Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
- c)
der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit
dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch
die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem
Förderschwerpunkt erfüllt,
- d)
- mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - des Berufsvorbereitungsjahres
bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche
und motorische Entwicklung,
- 2.
sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
- 3.
berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
2 Um
gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Volksschulen
zur sonderpädagogischen Förderung über eine Jahrgangsstufe mehr als
bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden. 3 Klassen der Hauptschulstufen zur sonderpädagogischen
Förderung, die auf der Grundlage der Lehrpläne der Hauptschule unterrichten
und die Voraussetzungen des Art. 7 Abs.
9
erfüllen, können die Bezeichnung Mittelschule zur sonderpädagogischen
Förderung führen. |