2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Aufgaben der Schulen
(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe,
Kenntnisse
und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln,
zu selbständigem Urteil
und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen,
zu verantwortlichem Gebrauch
der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen
zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,
Kenntnisse von Geschichte,
Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu
vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken,
zur Förderung des
europäischen Bewusstseins beizutragen,
im Geist der Völkerverständigung
zu erziehen,
die Bereitschaft zum Einsatz
für den freiheitlichdemokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung
nach innen und außen zu fördern,
die Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hinzuwirken,
die Schülerinnen und
Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie,
Staat und Gesellschaft zu befähigen, insbesondere Buben und junge Männer
zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen sowie Familien-
und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen,
auf Arbeitswelt und Beruf
vorzubereiten, in der Berufswahl zu unterstützen und dabei insbesondere Mädchen
und Frauen zu ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern,
Verantwortungsbewusstsein
für die Umwelt zu wecken.
(2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.
(3) Die Schulen erschließen den Schülerinnen
und Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen
sie mit Neuem vertraut.
(4) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und
Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll
zusammen. 2 Die
Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung
der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten
und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen
zu lösen.
(5) 1 Die
Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. 2 Die Öffnung
erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen,
insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen,
freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie
mit Einrichtungen der Weiterbildung. |