2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Aufgaben der Förderschulen
(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten,
beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen
Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein
bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert und
unterrichtet werden können.
(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:
- 1.
die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen
mit bestimmten Förderschwerpunkten,
- 2.
die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,
- 3.
im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
- a)
die vorschulische
Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und
- b)
die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger
Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen.
(3) 1 Die
Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf,
indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen
gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. 2 Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung
bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. 3 Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig
auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische
Aufgaben beinhalten.
(4) 1 Auf
die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter
Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden.
2 Für
die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gilt Art. 7 Abs. 3 entsprechend.
3 Soweit
es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen
die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen. |