2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 18
Die Fachakademie

(1) Die Fachakademie bereitet durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor.

(2) 1 Die Fachakademie umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre. 2 Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit auf. 3 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an Fachakademien künstlerischer Ausbildungsrichtungen an die Stelle des mittleren Schulabschlusses der Nachweis einer entsprechenden Begabung im jeweiligen Fachgebiet tritt; bei Fachakademien für Musik erlässt die Verordnung das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

(3) 1 Das Studium an einer Fachakademie wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. 2 Durch eine staatliche Ergänzungsprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden, die auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden kann; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt das Nähere durch Rechtsverordnung. 3 Überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie, die die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden; das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.

(4) 1 Das zuständige Staatsministerium legt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Ausbildungsrichtungen der Fachakademien fest; es kann die Ausbildungsrichtungen in Fachrichtungen unterteilen. 2 Eine Fachakademie kann verschiedene Ausbildungsrichtungen umfassen.