2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18
Die Fachakademie
(1) Die Fachakademie bereitet durch eine vertiefte berufliche
und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor.
(2) 1 Die
Fachakademie umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre. 2 Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss
und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder
praktischen Tätigkeit auf. 3 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass an Fachakademien künstlerischer Ausbildungsrichtungen an die Stelle des
mittleren Schulabschlusses der Nachweis einer entsprechenden Begabung im jeweiligen
Fachgebiet tritt; bei Fachakademien für Musik erlässt die Verordnung das
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(3) 1 Das
Studium an einer Fachakademie wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen.
2 Durch
eine staatliche Ergänzungsprüfung kann die Fachhochschulreife erworben
werden, die auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden kann;
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt das Nähere durch
Rechtsverordnung. 3 Überdurchschnittlich
befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie, die die Berechtigung
zum Studium an einer Fachhochschule erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife
zuerkannt werden; das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
(4) 1 Das
zuständige Staatsministerium legt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Ausbildungsrichtungen der
Fachakademien fest; es kann die Ausbildungsrichtungen in Fachrichtungen unterteilen.
2 Eine
Fachakademie kann verschiedene Ausbildungsrichtungen umfassen. |