2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 17
Die Berufsoberschule
(1) Die Berufsoberschule vermittelt eine allgemeine und
fachtheoretische Bildung.
(2) 1 Die
Berufsoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss und einer der jeweiligen
Ausbildungsrichtung entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechenden
mehrjährigen Berufserfahrung auf. 2 Sie
umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13 und kann auch in Teilzeitform geführt
werden. 3 Insbesondere
für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss gemäß
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4
können einjährige Vorklassen eingerichtet werden. 4 Die Aufnahme in die Vorklasse ist auch
mit erfolgreichem Hauptschulabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung
nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung beim zuständigen Ministerialbeauftragten
für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen möglich. 5 Bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse
wird der mittlere Schulabschluss verliehen. 6 Die Leistungsbewertung wird durch Noten
und ein Punktesystem vorgenommen. 7 Die
Berufsoberschule schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene
Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache
die allgemeine Hochschulreife; Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe
12 können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
unterziehen.
(3) An der Berufsoberschule können folgende Ausbildungsrichtungen
eingerichtet werden:
- 1.
Technik,
- 2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
- 3.
Wirtschaft und Verwaltung,
- 4.
Sozialwesen.
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