2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 17
Die Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung.

(2) 1 Die Berufsoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss und einer der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung auf. 2 Sie umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13 und kann auch in Teilzeitform geführt werden. 3 Insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 können einjährige Vorklassen eingerichtet werden. 4 Die Aufnahme in die Vorklasse ist auch mit erfolgreichem Hauptschulabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung beim zuständigen Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen möglich. 5 Bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse wird der mittlere Schulabschluss verliehen. 6 Die Leistungsbewertung wird durch Noten und ein Punktesystem vorgenommen. 7 Die Berufsoberschule schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife; Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 12 können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.

(3) An der Berufsoberschule können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1.
Technik,
2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
3.
Wirtschaft und Verwaltung,
4.
Sozialwesen.