2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 16
Die Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische
und fachpraktische Bildung.
(2) 1 Die
Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf. 2 Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und
12; in der Jahrgangsstufe 11 gehört zum Unterricht auch eine fachpraktische
Ausbildung. 3 Die
Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen. 4 Die Fachoberschule
verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. 5 Für überdurchschnittlich
qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13
geführt werden. 6 Diese
verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene Hochschulreife sowie
bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine
Hochschulreife.
(3) An der Fachoberschule können folgende Ausbildungsrichtungen
eingerichtet werden:
- 1.
Technik,
- 2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
- 3.
Wirtschaft und Verwaltung,
- 4.
Sozialwesen,
- 5.
Gestaltung.
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