2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 16
Die Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.

(2) 1 Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf. 2 Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12; in der Jahrgangsstufe 11 gehört zum Unterricht auch eine fachpraktische Ausbildung. 3 Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen. 4 Die Fachoberschule verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. 5 Für überdurchschnittlich qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13 geführt werden. 6 Diese verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.

(3) An der Fachoberschule können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1.
Technik,
2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
3.
Wirtschaft und Verwaltung,
4.
Sozialwesen,
5.
Gestaltung.