2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 15
Die Fachschule

1 Die Fachschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung oder Umschulung und fördert die Allgemeinbildung; sie wird im Anschluss an eine Berufsausbildung und in der Regel an eine ausreichende praktische Berufstätigkeit besucht. 2 Der Ausbildungsgang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. 3 Die mindestens einjährige Fachschule kann nach Maßgabe der Schulordnung die Fachschulreife verleihen. 4 Durch eine staatliche Ergänzungsprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden, die auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden kann; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.