2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 15
Die Fachschule
1 Die
Fachschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung oder Umschulung und fördert
die Allgemeinbildung; sie wird im Anschluss an eine Berufsausbildung und in der Regel
an eine ausreichende praktische Berufstätigkeit besucht. 2 Der Ausbildungsgang umfasst bei Vollzeitunterricht
mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren
Zeitraum. 3 Die
mindestens einjährige Fachschule kann nach Maßgabe der Schulordnung die
Fachschulreife verleihen. 4 Durch
eine staatliche Ergänzungsprüfung kann die Fachhochschulreife erworben
werden, die auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden kann;
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt das Nähere durch
Rechtsverordnung. |