2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 14
Die Wirtschaftsschule
(1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemeine Bildung
und eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung und bereitet
auf eine entsprechende berufliche Tätigkeit vor.
(2) 1 Die
Wirtschaftsschule ist eine Berufsfachschule und umfasst in zweistufiger Form die
Jahrgangsstufen 10 und 11, in dreistufiger Form die Jahrgangsstufen 8 bis 10 und
in vierstufiger Form die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 2 Sie baut in zweistufiger Form auf dem qualifizierenden
Hauptschulabschluss, in dreistufiger Form auf der Jahrgangsstufe 7 und in vierstufiger
Form auf der Jahrgangsstufe 6 der Hauptschule auf. 3 Sie verleiht nach bestandener Abschlussprüfung
den Wirtschaftsschulabschluss.
(3) 1 An
der Wirtschaftsschule in dreistufiger und vierstufiger Form können ab der Jahrgangsstufe
8 zwei Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden. 2 In der Ausbildungsrichtung I wird die berufliche
Grundbildung vertieft; in der Ausbildungsrichtung II wird die berufliche Grundbildung
durch naturwissenschaftlich-mathematische Inhalte ergänzt. |