2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 14
Die Wirtschaftsschule

(1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung und bereitet auf eine entsprechende berufliche Tätigkeit vor.

(2) 1 Die Wirtschaftsschule ist eine Berufsfachschule und umfasst in zweistufiger Form die Jahrgangsstufen 10 und 11, in dreistufiger Form die Jahrgangsstufen 8 bis 10 und in vierstufiger Form die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 2 Sie baut in zweistufiger Form auf dem qualifizierenden Hauptschulabschluss, in dreistufiger Form auf der Jahrgangsstufe 7 und in vierstufiger Form auf der Jahrgangsstufe 6 der Hauptschule auf. 3 Sie verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den Wirtschaftsschulabschluss.

(3) 1 An der Wirtschaftsschule in dreistufiger und vierstufiger Form können ab der Jahrgangsstufe 8 zwei Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden. 2 In der Ausbildungsrichtung I wird die berufliche Grundbildung vertieft; in der Ausbildungsrichtung II wird die berufliche Grundbildung durch naturwissenschaftlich-mathematische Inhalte ergänzt.