2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 13
Die Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohne eine Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung dient und die Allgemeinbildung fördert. 2 Der Ausbildungsgang umfasst mindestens ein Schuljahr im Vollzeitunterricht. 3 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann zulassen, dass Berufsfachschulen für sozialpflegerische und Gesundheitsberufe sowie für Musik, die für Schülerinnen und Schüler vorgesehen sind, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und langjährig berufstätig waren, in Teilzeitform geführt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Mit dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung führt, wird bei überdurchschnittlichen Leistungen und dem Nachweis befriedigender Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, der mittlere Schulabschluss verliehen; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsätze 2 und 3 gelten entsprechend.