2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 13
Die Berufsfachschule
1 Die
Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohne eine Berufsausbildung vorauszusetzen,
der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung dient und
die Allgemeinbildung fördert. 2 Der
Ausbildungsgang umfasst mindestens ein Schuljahr im Vollzeitunterricht. 3 Das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus kann zulassen, dass Berufsfachschulen für sozialpflegerische und
Gesundheitsberufe sowie für Musik, die für Schülerinnen und Schüler
vorgesehen sind, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und langjährig
berufstätig waren, in Teilzeitform geführt werden; Art. 10 Abs. 4
gilt entsprechend. 4 Mit
dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zu
einer abgeschlossenen Berufsausbildung führt, wird bei überdurchschnittlichen
Leistungen und dem Nachweis befriedigender Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand
eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, der mittlere Schulabschluss
verliehen; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsätze
2 und 3
gelten entsprechend. |