2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 113c

Evaluation

(1) 1 Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden verfolgen das Ziel, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. 2 Zur Bewertung der Schul- und Unterrichtsqualität evaluieren sich die Schulen regelmäßig selbst (interne Evaluation) und evaluieren die Schulaufsichtsbehörden in angemessenen zeitlichen Abständen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel die staatlichen Schulen und, soweit dies im Rahmen der Schulaufsicht notwendig ist, die Schulen in kommunaler Trägerschaft (externe Evaluation). 3 Die externe Evaluation kann als freiwillige Leistung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsministerium von den Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft in Anspruch genommen werden.

(2) 1 Bei der Planung und Durchführung der externen Evaluation wirken die Schulaufsichtsbehörden mit der Qualitätsagentur im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung zusammen. 2 Die Schulaufsichtsbehörden setzen Evaluationsgruppen ein, die speziell für diese Aufgabe qualifiziert werden. 3 An diesen Gruppen können die Schulaufsichtsbehörden private Dritte beteiligen, die über die erforderliche Eignung und Fachkunde verfügen; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Evaluation betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) 1 Zur internen und externen Evaluation können die Schulen, die Schulaufsichtsbehörden sowie im Rahmen des Abs. 2 die Qualitätsagentur im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen. 2 Dabei stellen die in Satz 1 genannten Stellen sicher, dass nur insoweit personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, als das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 3 Eine Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. 4 Vor der Durchführung einer Evaluation werden die Betroffenen über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten Berechtigten schriftlich informiert. 5 Die personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Zweck der Evaluation möglich ist. 6 Bis dahin werden die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, gesondert gespeichert. 7 Sie werden mit den Einzelangaben nur zusammengeführt, soweit der Zweck der Evaluation dies erfordert. 8 Soweit Ergebnisse der Evaluation veröffentlicht werden, erfolgt dies ausschließlich in nicht personenbezogener Form. 9 Personenbezogene Daten werden spätestens ein Jahr nach ihrer Erhebung gelöscht, die entsprechenden Unterlagen nach dieser Frist vernichtet.