2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 113c
Evaluation
(1) 1 Die
Schulen und die Schulaufsichtsbehörden verfolgen das Ziel, die Qualität
schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. 2 Zur Bewertung der Schul- und Unterrichtsqualität
evaluieren sich die Schulen regelmäßig selbst (interne Evaluation) und
evaluieren die Schulaufsichtsbehörden in angemessenen zeitlichen Abständen
im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel die staatlichen Schulen und, soweit
dies im Rahmen der Schulaufsicht notwendig ist, die Schulen in kommunaler Trägerschaft
(externe Evaluation). 3 Die
externe Evaluation kann als freiwillige Leistung auf der Grundlage einer Vereinbarung
mit dem zuständigen Staatsministerium von den Schulen in kommunaler und freier
Trägerschaft in Anspruch genommen werden.
(2) 1 Bei
der Planung und Durchführung der externen Evaluation wirken die Schulaufsichtsbehörden
mit der Qualitätsagentur im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
zusammen. 2 Die
Schulaufsichtsbehörden setzen Evaluationsgruppen ein, die speziell für
diese Aufgabe qualifiziert werden. 3 An
diesen Gruppen können die Schulaufsichtsbehörden private Dritte beteiligen,
die über die erforderliche Eignung und Fachkunde verfügen; die Zuerkennung
der Eignung setzt voraus, dass die mit der Evaluation betrauten Personen nach dem
Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) 1 Zur
internen und externen Evaluation können die Schulen, die Schulaufsichtsbehörden
sowie im Rahmen des Abs. 2 die Qualitätsagentur im Staatsinstitut für Schulqualität
und Bildungsforschung personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen erheben,
verarbeiten und nutzen. 2 Dabei
stellen die in Satz 1 genannten Stellen sicher, dass nur insoweit personenbezogene
Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, als das öffentliche Interesse
die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der
Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann. 3 Eine
Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
4 Vor
der Durchführung einer Evaluation werden die Betroffenen über das Ziel
des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die personenbezogenen
Daten Berechtigten schriftlich informiert. 5 Die personenbezogenen Daten werden anonymisiert,
sobald dies nach dem Zweck der Evaluation möglich ist. 6 Bis dahin werden die Merkmale, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, gesondert gespeichert. 7 Sie werden
mit den Einzelangaben nur zusammengeführt, soweit der Zweck der Evaluation dies
erfordert. 8 Soweit
Ergebnisse der Evaluation veröffentlicht werden, erfolgt dies ausschließlich
in nicht personenbezogener Form. 9 Personenbezogene
Daten werden spätestens ein Jahr nach ihrer Erhebung gelöscht, die entsprechenden
Unterlagen nach dieser Frist vernichtet. |