2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 113b
Statistik
(1) Zu Zwecken der Bildungsplanung und der Organisation
des Schulwesens werden die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 und die
Ergebnisstatistiken gemäß Abs. 7 als Landesstatistiken gemäß
Art. 9
des Bayerischen Statistikgesetzes
durchgeführt.
(2) Erhebungseinheiten sind:
- 1.
die Schulen einschließlich der Schulvorbereitenden
Einrichtungen,
- 2.
das Telekolleg und die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach-
bzw. Förderlehrern.
(3) 1 Bei
den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen werden für die Amtliche Schulstatistik
gemäß Abs. 6 folgende Erhebungsmerkmale erhoben:
- 1.
Daten der Schülerinnen und Schüler und der externen
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer:
- a)
Daten der Schülerinnen und Schüler:
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund
(Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch),
Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr
der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse, Daten zur Förderung (sonderpädagogische
Förderung, Teilleistungsstörungen, sonstige Fördermaßnahmen),
ganztägige Betreuung, Schülerheim oder Internat, Gastschulverhältnis,
übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn (aktuell besuchte Schule, Schulpflicht,
Feststellung zur Übertrittseignung betreffend Hauptschule, Realschule und Gymnasium,
Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe,
Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung, Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe
[ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens);
- b)
Daten der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer:
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund
(Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch),
Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse;
- 2.
Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals:
- a)
Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber bzw.
Dienstherr, Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion in der
Schulleitung, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte
Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung), Daten
zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit
[Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie,
Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen
[wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht
[Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]);
- b)
von staatlichem Personal darüber hinaus:
Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst,
Einsatz als mobile Reserve, Arbeitszeitkonto;
- 3.
die von Schülerinnen und Schülern im laufenden Schuljahr besuchten
Unterrichtseinheiten;
- 4.
Daten der Schule (Schulnummer, Schulbezeichnung, Adressdaten, Außenstellen,
Ansprechpartner, zuständige Schulaufsicht, Schulträger, Schulaufwandsträger,
organisatorische Verkettung mit anderer Schule, Schulart, Bildungsgänge [Ausbildungsrichtung,
Fachrichtung, Fremdsprachenprofil], Angebot für ganztägige Betreuung, Unterbringungsangebot,
sonstige Zusatzangebote, informationstechnische Ausstattung, sonstige Ausstattung);
- 5.
Daten zum Unterricht und dessen Organisation:
- a)
Daten der Klassen (Schule, Bezeichnung, Jahrgangsstufe,
Klassenart, Bildungsgang, Fachklassengliederung, Blockunterricht, Förderschwerpunkt,
Organisationsform, Auslagerung);
- b)
Daten der Unterrichtseinheiten (Klassen/Klassengruppen, Fach, Art des
Unterrichts, zeitlicher Umfang, Stundenkürzung/zusätzlicher Lehrerbedarf
[Stunden, Grund]).
2 Bei
den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen werden folgende Daten der Absolventen, die
schulische Abschlüsse erworben haben, erhoben:
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund
(Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch),
Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr
der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse.
(4) 1 Hilfsmerkmale
der Erhebungen gemäß Abs. 3 sind:
- 1.
Name, Vornamen, Tag der Geburt sowie der Geburtsort der
Schülerinnen und Schüler bzw. der externen Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer sowie das in Art.
85a Abs. 3 Satz 4
genannte Ordnungsmerkmal;
- 2.
Name, Vornamen, Geburtsname, Tag der Geburt, Geburtsort, akademischer
Grad und die Personenkennzahl der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals
an öffentlichen und privaten Schulen.
2 Es
ist im Rahmen des für die statistische Auswertung genutzten Datenverarbeitungsvorgangs
sicherzustellen, dass die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen schnellstmöglich,
spätestens aber nach Plausibilisierung und Generierung des Pseudonyms (Abs.
9), getrennt und gelöscht werden.
(5) 1 Bei
den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen werden für die Ergebnisstatistiken gemäß
Abs. 7 folgende anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler
erhoben:
- 1.
Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und der Orientierungsarbeiten
(Schule, Klasse, Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit,
Migrationshintergrund [Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache
deutsch/nicht deutsch], Grund für Nichtteilnahme [sonderpädagogische Förderung,
Lese-Rechtschreibschwäche], erreichte Punkte je Aufgabe);
- 2.
Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen (Schule, Klasse, Bildungsgang,
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund
[Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch],
Förderschwerpunkt, Prüfungsart, Prüfungsfach, Punkte/Note je Prüfungsfach
und Prüfungsteil, Abschlusszeugnisnote, Teilnahme am Nachtermin, Herkunftsschule
bei Externen).
2 Die
in Satz 1 genannten Daten werden ohne Verknüpfung mit personenbezogenen Daten
und ohne Verknüpfung mit einem Pseudonym (Abs. 9) in den statistischen Auswertungsprozess
eingespeist.
(6) 1 Die
Amtliche Schulstatistik wird einmal jährlich durchgeführt. 2 Die Erhebungsmerkmale nach Abs. 3 werden
für
- 1.
die Beschreibung der Unterrichtssituation an allgemein
bildenden Schulen zum 1. Oktober und an beruflichen Schulen zum 20. Oktober,
- 2.
die Darstellung der Absolventen und Abgänger von Schulen sowie Absolventen
von außerschulischen Einrichtungen, soweit diese schulische Abschlüsse
erwerben, an allgemein bildenden Schulen vom 2. Oktober des Vorjahres bis 1. Oktober
des laufenden Jahres und an beruflichen Schulen vom 21. Oktober des Vorjahres bis
20. Oktober des laufenden Jahres (Stichtag: 1. bzw. 20. Oktober)
erfasst.
(7) 1 Die
Ergebnisstatistiken werden einmal jährlich auf gesonderte Anweisung des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus durchgeführt. 2 Die Erhebungsmerkmale gemäß
Abs. 5 werden für
- 1.
die Ergebnisse der Jahrgangsstufentests,
- 2.
die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten in der Grundschule,
- 3.
die Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen
jeweils im Anschluss an die Leistungsfeststellungen erfasst. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 gelten nur für
öffentliche Schulen; Satz 2 Nr. 3 gilt für öffentliche Schulen und
staatlich anerkannte Ersatzschulen. 4 Die
genauen Berichtszeitpunkte werden jeweils vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus bekannt gegeben.
(8) 1 Für
die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig
sind
- 1.
für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2 Nr. 1 die
Schulleiterinnen und Schulleiter,
- 2.
für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2 Nr. 2 die Kolleggruppenleiter
des Telekollegs und die Leitungen der Staatsinstitute für die Ausbildung von
Fach- bzw. Förderlehrern.
3 Die
Auskünfte sind unter Verwendung des vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms an die in Abs. 10 genannten
Stellen vollständig und rechtzeitig zu erteilen.
(9) 1 Um
schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird
für jeden Datensatz auf Grundlage von Hilfsmerkmalen nach Abs. 4 ein Pseudonym
erzeugt. 2 Das
Pseudonym ist nach dem jeweils neuesten Stand der Technik so zu gestalten, dass ein
Rückschluss auf Einzelpersonen ausgeschlossen ist.
(10) 1 Die
Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 wird vom Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung durchgeführt. 2 Die Ergebnisstatistiken nach Abs. 7 werden
von den Statistikstellen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und
des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung durchgeführt.
(11) Schulübergreifende Geschäftsstatistiken
werden von den Statistikstellen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung erstellt.
(12)
§ 50
BeamtStG
und
Art. 102
bis
111
BayBG
bleiben unberührt. |