2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 113a
Automatisiertes Verfahren zur
Unterstützung der Schulverwaltung
(1) 1 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die Schulaufsichtsbehörden
eine öffentliche Stelle gemäß
Art. 6
BayDSG
beauftragen, personenbezogene Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden
Personals zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken
zu verarbeiten; die Schulaufsichtsbehörden werden von der Auftragserteilung
unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2 Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung
liegt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten
Stelle können zur Unterstützung von Dienstaufgaben der Schulaufsichtsbehörden
(Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen, Prüfung der Unterrichtssituation,
Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz) folgende personenbezogenen Daten verarbeitet
werden:
- 1.
Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:
- a)
nicht schuljahresbezogene Daten:
Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsname, akademische Grade, Tag der Geburt,
Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis,
Funktion in der Schulleitung, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Personenkennzahl,
Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung,
Unterrichtsgenehmigung);
- b)
schuljahresbezogene Daten:
Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit,
Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit,
Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige
Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart,
erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]);
- 2.
von staatlichem Personal darüber hinaus:
- a)
nicht schuljahresbezogene Daten:
Adressdaten, Geburtsort, Amts- bzw. Dienstbezeichnung;
- b)
schuljahresbezogene Daten:
Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als
mobile Reserve, Arbeitszeitkonto.
(3) 1 Ausschließlich
die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen zur Erfüllung
der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben die in Abs. 2 genannten Daten verarbeiten
und nutzen. 2 Dies
ist durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu
gewährleisten. 3 Die
Schulaufsichtsbehörden können über die gemäß Abs. 1 Satz
1 beauftragte Stelle
- 1.
den Schulen Daten gemäß Abs. 2 zur Unterstützung
der Planung und Durchführung des Unterrichts an der jeweiligen Schule,
- 2.
den Kirchen Daten gemäß Abs. 2 der Religionsunterricht erteilenden
oder zur Erteilung befähigten Lehrkräfte (mit Ausnahme der Adressdaten)
zur Ausübung der Fachaufsicht im Fach Religionslehre und zur Planung des Unterrichtseinsatzes
des kirchlichen Personals
übermitteln.
(4) Die in Abs. 2 genannten Daten werden wie folgt gelöscht:
- 1.
spätestens zum Ende des jeweils nächsten Schuljahres
die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b genannten Daten des nicht staatlichen Personals;
- 2.
zum Ende des jeweils übernächsten Schuljahres die in Abs. 2
Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b genannten Daten des staatlichen Personals;
- 3.
drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis
die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a genannten Daten.
(5)
§ 50
BeamtStG
und
Art. 102
bis
111
BayBG
bleiben unberührt. |