2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 11
Die Berufsschule
(1) 1 Die
Berufsschule ist eine Schule mit Teilzeit- und Vollzeitunterricht im Rahmen der beruflichen
Ausbildung, die von Berufsschulpflichtigen und Berufsschulberechtigten besucht wird.
2 Sie
hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler in Abstimmung mit der betrieblichen
Berufsausbildung oder unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit
beruflich zu bilden und zu erziehen und die allgemeine Bildung zu fördern.
(2) 1 Die
Berufsschule verleiht nach Maßgabe der erzielten Leistungen den erfolgreichen
Berufsschulabschluss. 2 Bei
überdurchschnittlichen Leistungen wird mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss
auch der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn befriedigende Kenntnisse in Englisch,
die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, und
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden; in Fällen besonderer
Härte kann eine andere moderne Fremdsprache als Englisch genehmigt werden; das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus trifft die näheren Regelungen.
(3) 1 Die
Berufsschulen haben insbesondere die allgemeinen, berufsfeldübergreifenden sowie
die für den Ausbildungsberuf oder die berufliche Tätigkeit erforderlichen
fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und die fachpraktischen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vertiefen; im Berufsgrundschuljahr obliegt ihnen auf Berufsfeldbreite
die Vermittlung von fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
2 Die
Ausbildung in der Berufsschule umfasst eine einjährige Grundstufe und eine darauf
aufbauende mindestens einjährige Fachstufe. 3 Der Unterricht in der Grundstufe wird durchgeführt
- 1.
für anerkannte Ausbildungsberufe, die einem Berufsfeld
zugeordnet sind, zur Vermittlung beruflicher Grundbildung
- a)
im Teilzeitunterricht
an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht (Berufsgrundbildungsjahr in
kooperativer Form)
oder
- b)
im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr),
- 2.
für anerkannte Ausbildungsberufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet
sind, in Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht.
4 Der
Unterricht in der Grundstufe wird für Berufe nach Satz 3 Nr. 1 auf Berufsfelder,
für Berufe nach Satz 3 Nr. 2 auf die einzelnen Ausbildungsberufe bezogen erteilt.
5 Beim
Unterricht auf Berufsfeldbreite sind Berufsfeldschwerpunkte in dem rechtlich vorgegebenen
Rahmen zu bilden. 6 Der
Unterricht in der Fachstufe wird berufsspezifisch in Teilzeitform an einzelnen Unterrichtstagen
oder als Blockunterricht erteilt.
(4) 1 Die
berufliche Grundbildung im Unterricht der Grundstufe wird durch Rechtsverordnung
schrittweise sektoral und regional nach Maßgabe der fachlichen und regionalen
Erfordernisse und der baulichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen,
insbesondere vorhandener Einrichtungen, eingeführt; nach denselben Gesichtspunkten
wird geregelt, ob die berufliche Grundbildung nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 im Vollzeit-
oder im Teilzeitunterricht durchgeführt werden soll. 2 Für das Berufsgrundschuljahr werden
die Berufsfelder festgelegt. 3 Die
Rechtsverordnung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem jeweils zuständigen Fachministerium
nach Anhörung der Landesorganisationen der Fachverbände und der für
die Berufsbildung zuständigen Stellen erlassen. |