2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 11
Die Berufsschule

(1) 1 Die Berufsschule ist eine Schule mit Teilzeit- und Vollzeitunterricht im Rahmen der beruflichen Ausbildung, die von Berufsschulpflichtigen und Berufsschulberechtigten besucht wird. 2 Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler in Abstimmung mit der betrieblichen Berufsausbildung oder unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit beruflich zu bilden und zu erziehen und die allgemeine Bildung zu fördern.

(2) 1 Die Berufsschule verleiht nach Maßgabe der erzielten Leistungen den erfolgreichen Berufsschulabschluss. 2 Bei überdurchschnittlichen Leistungen wird mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss auch der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn befriedigende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden; in Fällen besonderer Härte kann eine andere moderne Fremdsprache als Englisch genehmigt werden; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus trifft die näheren Regelungen.

(3) 1 Die Berufsschulen haben insbesondere die allgemeinen, berufsfeldübergreifenden sowie die für den Ausbildungsberuf oder die berufliche Tätigkeit erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und die fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen; im Berufsgrundschuljahr obliegt ihnen auf Berufsfeldbreite die Vermittlung von fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen und Fertigkeiten. 2 Die Ausbildung in der Berufsschule umfasst eine einjährige Grundstufe und eine darauf aufbauende mindestens einjährige Fachstufe. 3 Der Unterricht in der Grundstufe wird durchgeführt

1.
für anerkannte Ausbildungsberufe, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, zur Vermittlung beruflicher Grundbildung
a)
im Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)

oder

b)
im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr),
2.
für anerkannte Ausbildungsberufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, in Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht.

4 Der Unterricht in der Grundstufe wird für Berufe nach Satz 3 Nr. 1 auf Berufsfelder, für Berufe nach Satz 3 Nr. 2 auf die einzelnen Ausbildungsberufe bezogen erteilt. 5 Beim Unterricht auf Berufsfeldbreite sind Berufsfeldschwerpunkte in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen zu bilden. 6 Der Unterricht in der Fachstufe wird berufsspezifisch in Teilzeitform an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt.

(4) 1 Die berufliche Grundbildung im Unterricht der Grundstufe wird durch Rechtsverordnung schrittweise sektoral und regional nach Maßgabe der fachlichen und regionalen Erfordernisse und der baulichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen, insbesondere vorhandener Einrichtungen, eingeführt; nach denselben Gesichtspunkten wird geregelt, ob die berufliche Grundbildung nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 im Vollzeit- oder im Teilzeitunterricht durchgeführt werden soll. 2 Für das Berufsgrundschuljahr werden die Berufsfelder festgelegt. 3 Die Rechtsverordnung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem jeweils zuständigen Fachministerium nach Anhörung der Landesorganisationen der Fachverbände und der für die Berufsbildung zuständigen Stellen erlassen.