2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 10
Schulen des Zweiten Bildungswegs

(1) 1 Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führt. 2 Der Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. 3 In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.

(2) 1 Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. 2 In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.

(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.

(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.