2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 10
Schulen des Zweiten Bildungswegs
(1) 1 Die
Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht
zum Realschulabschluss führt. 2 Der
Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. 3 In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht
erteilt werden.
(2) 1 Das
Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im vierjährigen Abendunterricht
zur allgemeinen Hochschulreife führt. 2 In
der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)
ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben
bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife
führt.
(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer
Berufstätigkeit gleichgestellt. |