2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1 Die
Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu
verwirklichen. 2 Sie
sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter
bilden. 3 Oberste
Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung,
vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und
Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,
Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne
und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schülerinnen und Schüler
sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen
Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen
das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. |