2242-1-WFK Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Fundstelle: BayRS IV, S. 354
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die
dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet
werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen
Auswertung und Dokumentation zu überlassen. |