2242-1-WFK

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)

Fundstelle: BayRS IV, S. 354

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 9

Auswertung von Funden

Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.