2242-1-WFK Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Fundstelle: BayRS IV, S. 354
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Denkmalliste
(1) 1 Die
Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis
(Denkmalliste) aufgenommen werden. 2 Die
Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen
mit der Gemeinde. 3 Der
Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen.
4 Die
Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 5 Die Liste kann von jedermann eingesehen
werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen
Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Absatz 1
eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden. |