2242-1-WFK

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)

Fundstelle: BayRS IV, S. 354

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385)

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Art. 2

Denkmalliste

(1) 1 Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. 2 Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. 3 Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. 4 Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 5 Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Absatz 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.