2242-1-WFK Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Fundstelle: BayRS IV, S. 354
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Vorkaufsrecht
(1) 1 Dem
Freistaat Bayern steht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke, die nach
Art. 1 Abs. 2
zusammen mit Baudenkmälern geschützt und in die Denkmalliste eingetragen
sind, und beim Kauf von eingetragenen beweglichen Denkmälern ein Vorkaufsrecht
zu. 2 Das
Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
rechtfertigt, insbesondere wenn die Ausstattungsstücke oder die eingetragenen
beweglichen Denkmäler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in
ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. 3 Das
Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer Ausstattungsstücke
oder eingetragene bewegliche Denkmäler an seinen Ehegatten oder an eine Person
veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. 4 Das Vorkaufsrecht beim Kauf historischer
Ausstattungsstücke ist ausgeschlossen, wenn diese mit dem Baudenkmal veräußert
werden und in dem Baudenkmal verbleiben sollen.
(2) 1 Das
Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags an das
Landesamt für Denkmalpflege durch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeübt
werden. 2 §§ 463
bis 468 Abs. 1, 469
Abs. 1, § 471
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind anzuwenden. 3 Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. 4 Es
geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im
Rang vor. 5 Bei
einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. |