2242-1-WFK Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Fundstelle: BayRS IV, S. 354
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen
oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen
Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) 1 Baudenkmäler
sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter
Absatz 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke
und mit der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung.2 Auch bewegliche Sachen können historische
Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen
Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung
oder Umgestaltung sind.3 Gartenanlagen,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von
baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne
dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche
Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor-
oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. |