2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Folgen der Änderungen
(1) 1 Das
Recht des aufnehmenden Bezirks erstreckt sich auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht
in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt
ist. 2 Entsprechendes
gilt für das Recht der durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden.
(2) 1 Das
Staatsministerium des Innern regelt die für den Bezirk mit der Änderung
zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. 2 Es kann insbesondere eine Neuwahl oder
Ergänzung des Bezirkstags für den Rest der Wahlzeit anordnen. 3 Das Staatsministerium des Innern trifft
auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Landkreise
und Gemeinden oder beauftragt damit die Regierungen oder für kreisangehörige
Gemeinden die Landratsämter.
(3) 1 Die
vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten
Bezirke geregelt. 2 Der
Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch
mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung
zu. 3 Kommt
eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und
in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(4) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte
und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt in dem Änderungsgebiet
als Aufenthalt im neuen Bezirk. |