2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 89
Abschlußprüfung bei
Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht eines
Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen spätestens innerhalb von
neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen
Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.
(2) Die Abschlußprüfung wird vom Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
(3) 1 Die
Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts.
2 Dabei
werden auch geprüft
- 1.
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
- 2.
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität
und Rentabilität,
- 3.
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn
diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage
von Bedeutung waren,
- 4.
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.
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