2020-4-2-I

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
(Bezirksordnung - BezO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 850

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 84a

Konsolidierter Jahresabschluss

(1) Mit dem Jahresabschluss des Bezirks sind die Jahresabschlüsse

1.
der außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführten Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
2.
der rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital oder variablen Kapitalanteilen,
3.
der Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung und der gemeinsamen Kommunalunternehmen und
4.
der von dem Bezirk verwalteten kommunalen Stiftungen mit kaufmännischem Rechnungswesen

zu konsolidieren.

(2) 1 Aufgabenträger nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei dem Bezirk die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 2 Andere Aufgabenträger als nach Satz 1 sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung. 3 Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend § 310 des Handelsgesetzbuchs anteilsmäßig konsolidiert werden. 4 Für den Anteil an einem Zweckverband ist der Umlageschlüssel maßgebend.

(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.

(4) Der Bezirk hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihm das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die er für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.