2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 84
Rechnungslegung, Jahresabschluss
(1) 1 Im
Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn
und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. 2 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen
der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung,
der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang. 3 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen
der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss
und der Haushaltsrechnung. 4 Der
Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht
zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung
ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 84a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres
aufzustellen und sodann dem Bezirksausschuss vorzulegen.
(3) 1 Nach
Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse
(Art. 85) und Aufklärung etwaiger
Unstimmigkeiten stellt der Bezirkstag alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni
des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss
beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt
über die Entlastung. 2 Ist
ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 84a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf
das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. 3 Verweigert der Bezirkstag die Entlastung
oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden
Gründe anzugeben.
(4) Die Bezirksräte können jederzeit die Berichte
über die Prüfungen einsehen. |