2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 81a
Anzeigepflichten
(1) 1 Entscheidungen
des Bezirks über
- 1.
die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung
sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben von Unternehmen des Bezirks,
- 2.
die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Bezirks an Unternehmen,
- 3.
die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Unternehmen
oder Beteiligungen des Bezirks,
- 4.
die Auflösung von Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen
vor ihrem Vollzug, vorzulegen. 2 In
den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die
Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft.
3 Aus
der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. 4 Die
Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets
vorzulegen.
(2) Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und
3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens. |