2020-4-2-I

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
(Bezirksordnung - BezO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 850

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

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Art. 81

Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks

(1) 1 Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. 2 Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Bezirk mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Bezirk darauf hinwirken.

(2) Unternehmen des Bezirks dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.