2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 81
Grundsätze für die Führung
von Unternehmen des Bezirks
(1) 1 Eigenbetriebe
und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze
und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß
der öffentliche Zweck erfüllt wird. 2 Entsprechendes gilt für die Steuerung
und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Bezirk mit
mehr als 50 v. H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Bezirk
darauf hinwirken.
(2) Unternehmen des Bezirks dürfen keine wesentliche
Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft,
Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken. |