2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 8
Änderungen und Zuständigkeit
(1) Regierungsbezirke können nur aus Gründen des
öffentlichen Wohls in ihrem Gebietsumfang geändert werden.
(2) 1 Wird
mindestens ein ganzer Landkreis oder mindestens eine ganze kreisfreie Gemeinde umgegliedert,
erfolgt die Änderung durch Gesetz. 2 Vor
der Änderung sind außer den Landkreisen bzw. Gemeinden des Änderungsgebiets
die beteiligten Bezirkstage zu hören. 3 Den
Bezirksbürgern, deren Bezirkszugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben
werden, zu der Änderung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
(3) Sonstige Änderungen werden im Verfahren nach Art. 8
Abs. 2 bis 4
der Landkreisordnung (LKrO)
miterledigt, wobei zusätzlich die beteiligten Bezirke zu hören sind. |