2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 79
Vertretung des Bezirks in Unternehmen
in Privatrechtsform
(1) 1 Der
Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk in der Gesellschafterversammlung oder
einem entsprechenden Organ. 2 Mit
Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters
kann der Bezirkstag eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.
(2) 1 Der
Bezirk soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf
hinwirken, daß ihm das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat
oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen
Einflusses notwendig ist. 2 Vorbehaltlich
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die vom Bezirk entsandt
oder auf seine Veranlassung gewählt worden sind, den Bezirk über alle wichtigen
Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. 3 Soweit
zulässig, soll sich der Bezirk ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag
oder der Satzung vorbehalten.
(3) 1 Wird
die Person, die den Bezirk vertritt oder werden die in Absatz 2 genannten Personen
aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt der Bezirk sie von der Haftung frei.
2 Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Bezirk Rückgriff nehmen, es
sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf seiner Weisung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Personen, die auf Veranlassung des Bezirks als nebenamtliche Mitglieder
des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind. |