2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 6
Übertragene Angelegenheiten
(1) Der übertragene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt
alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Bezirken zur Besorgung im Auftrag des Staates
zuweist.
(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten
können die zuständigen Staatsbehörden den Bezirken Weisungen erteilen.
(3) 1 Den
Bezirken können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen
werden. 2
Art. 5 Abs. 2
ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. |