2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise
Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in
künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden,
wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in
der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden,
in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur
zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet
wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum
Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr
nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren
Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind.
(5) 1 Verpflichtungen
im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig
eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung
festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten
wird. 2 Art. 58 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. |