2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 47a
Geheimhaltung
(1) 1 Alle
Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen,
sind von den Bezirken geheimzuhalten. 2 Die
in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt
unberührt.
(2) 1 Zur
Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Bezirke
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2 Sie
haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden
Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3 Das
Staatsministerium des Innern kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen,
die nicht der Einschränkung nach Art.
91 Abs. 2 Satz 2
unterliegen.
(3) 1 Der
Bezirkstagspräsident ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde
schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten
geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2 In gleicher Weise hat der Bezirkstagspräsident
seinen Stellvertreter zu verpflichten. 3 Bezirksbedienstete
hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten
befaßt werden. 4 Art. 3a
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet keine Anwendung. |