2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Wirkungskreis im allgemeinen
(1) Den Bezirken steht die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben zu, die sich auf das Gebiet des Bezirks beschränken und über die
Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien
Gemeinden hinausgehen.
(2) Die Aufgaben der Bezirke sind eigene oder übertragene
Angelegenheiten. |